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   BVerwG, 08.08.1958 - VII C 44.58   

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BVerwG, 08.08.1958 - VII C 44.58 (https://dejure.org/1958,358)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.1958 - VII C 44.58 (https://dejure.org/1958,358)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 1958 - VII C 44.58 (https://dejure.org/1958,358)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WpflG §§ 32, 33, 35

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 209
  • NJW 1958, 2035 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 11.07.1973 - VI C 3.73

    Ablehnung einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Rechtsmittelbefugnis

    Diese Befugnis hat das Kreiswehrersatzamt nach der gerade angeführten Vorschrift aber auch hinsichtlich des Bescheides des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer (vgl. dazu BVerwGE 7, 209; "... sowohl ... als auch ...").

    Damit steht im Einklang, daß auch die Entscheidungen der Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer ihrem Wesen nach Musterungsbescheide im Sinne des Wehrpflichtgesetzes sind (so schon BVerwGE 7, 209 [212] mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien); hier wie dort wird entschieden, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht (vgl. § 16 Abs. 2 WPflG).

  • BVerwG, 25.07.1973 - VI C 4.73
    Diese Befugnis hat das Kreiswehrersatzamt nach der gerade angeführten Vorschrift aber auch hinsichtlich des Bescheides des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer (vgl. dazu BVerwGE 7, 209; "... sowohl ... als auch ...").

    Damit steht im Einklang, daß auch die Entscheidungen der Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer ihrem Wesen nach Musterungsbescheide im Sinne des Wehrpflichtgesetzes sind (so schon BVerwGE 7, 209 [212] mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien); hier wie dort wird entschieden, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht (vgl. § 16 Abs. 2 WPflG).

  • BVerwG, 25.07.1973 - VI C 43.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Heilbarkeit der

    Ein weiteres Beispiel der Verfügbarkeitsprüfung ist aber das Verfahren bei Kriegsdienstverweigerung (vgl. BVerwGE 7, 209, 212 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58] und das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 3.73 -).
  • BVerwG, 24.07.1959 - VII C 144.59

    Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung durch jugendliche Wehrpflichtige -

    In den Urteilen vom 8. August 1958 - BVerwGE 7, 209 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58] - und BVerwG VII C 35.58 ist näher ausgeführt, daß bei richtiger Auslegung des § 35 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - ein Bescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer durch den Leiter des Bezirks-Wehrersatzamtes angefochten werden kann.
  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 73.73

    Erneutes Aufgreifen eines "bestandskräftigen" Verwaltungsaktes

    Mit der zunächst den unabhängigen Prüfungsgremien anvertrauten Entscheidung, ob ein Wehrpflichtiger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wird darüber befunden, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht; der Sache nach handelt es sich also um eine Musterungsentscheidung (vgl. § 16 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG - und BVerwGE 7, 209 [212]).
  • BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71

    Kriegsunfallversorgung für Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes (RAD) -

    Ebenso wie bei der Entscheidung über die Rechtsverhältnisse der vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten früheren Beamten und Berufssoldaten die Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 oder die Vorschriften des bis zum 8. Mai 1945 geltenden Wehrdienstrechts heranzuziehen sind, wenn es um die Bestimmung des Begriffs "Beamter" oder des Begriffs "Berufssoldat" geht (BVerwGE 4, 303; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][215], ist der Begriff "berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes" nach den für diese Personengruppe bis zum 8. Mai 1945 geltenden Vorschriften zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nur bei der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1951, 1953, 1957, 1961), nämlich bei der Bestimmung des dort verwendeten Begriffs "erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten", und nur in Ausnahmefällen - die sich vornehmlich aus dem schnellen Aufbau einzelner Wehrmachtteile und dadurch ergaben, daß der Versailler Vertrag zur Ableistung berufsmäßigen Wehrdienstes in Tarnorganisationen führte - anerkannt, daß auch ohne förmliche Begründung des Berufssoldatenverhältnisses der berufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst anzunehmen sei, wenn sich in Würdigung der Gesamtumstände des Sonderfalls feststellen lasse, daß der sich Verpflichtende mit seinem Dienstantritt den Soldatenberuf als Hauptberuf gewählt hatte und daß ihm der Dienstherr die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte.
  • BVerwG, 01.04.1960 - VII C 203.59

    Rechtsmittel

    Die lückenhaften Vorschriften des Gesetzes über das Klagrecht dieser Behördenleiter bedürfen sinngemäßer Ergänzung (vgl. die Urteile vom 8. August 1958 - BVerwG VII C 35.58 und BVerwG VII C 44.58 -, BVerwGE 7, 209).
  • BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58

    Rechtsmittel

    Hier gilt das gleiche wie für den Beförderungsschnitt bei der Beamten- und Soldatenversorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, den das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (vgl. BVerwGE 3, 226; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][216], Urteil des II. Senats vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 - Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 - [Buchholz BVerwG, 234, § 29 G 131 Nr. 5] und vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 122.58 -).
  • BVerwG, 18.02.1959 - VI C 183.56

    Rechtsmittel

    Wenn andere Merkmale versagen, insbesondere nicht die den berufsmäßigen Wehrdienst jedenfalls unter regelmäßigen Verhältnissen kennzeichnende förmliche Rechtsstellung eines Berufssoldaten erlangt wurde, wird in Sonderfällen, wie sie bei der vorläufigen Reichswehr in Betracht kommen, letztlich entscheidend die in Würdigung der Gesamtumstände zu beantwortende Frage sein, ob der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig widmen wollte, und ob der Dienstherr ihm die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte (BVerwGE 7, 164; 214) [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58].
  • BVerwG, 10.09.1969 - VIII B 86.68

    Recht auf Kriegsdienstverweigerung - Begriff der Gewissensentscheidung -

    Nur zur Aufklärung ist auf die grundsätzlichen Ausführungen in der Entscheidung BVerwGE 7, 209 über Sinn, Zweck und Bedeutung der verfahrensrechtlichen Gestaltung des Streits um die Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung hinzuweisen.
  • BVerwG, 16.03.1972 - II C 10.72

    Anspruch auf Festsetzung des Jubiläumstages für ein 25-jähriges Dienstjubiläum

  • BVerwG, 18.02.1959 - VI C 186.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.11.1959 - VI C 105.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.07.1959 - VII C 148.59

    Auslegung des Begriffs Gewissen i.R.e. Kriegsdienstverweigerungsverfahrens

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